– Proben mit maximal 8 Sängerinnen/Sängern dürfen weiterhin stattfinden. Bitte beachten Sie jedoch die strengen Vorgaben der 33. Mitteilung bzgl. der Hygienebestimmungen, der reduzierten Dauer und der vergrößerten Abstände bzw. der Grundfläche pro Sänger/-in. Dringend empfohlen wird die Anschaffung eines CO2-Messgerätes und der strikten Anordnungen bezüglich des Lüftens.

– Die Probe der Chorschola muss der unmittelbaren Vorbereitung eines anstehenden Gottesdienstes dienen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Landesverordnung, welche Chorproben grundsätzlich verbietet, dem Artikel § 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes nachgeordnet ist: „Die Durchführung und Gestaltung von Gottesdiensten ist zentrales Schutzgut der Glaubens- und Religionsfreiheitsgarantie, wie sie das Grundgesetz durch seinen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG – sogar ohne ausdrückliche Schranken – schützt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt nachdrücklich festgestellt und dabei dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften eine maßgebliche Rolle zugewiesen. Nach diesem bildet die Kirchenmusik ein wesentliches Element, ja unverzichtbares Fundament der Gottesdienstgestaltung in der katholischen Kirche. “

– Sollte eine Probe nicht ausreichen, so sind mehrere Proben möglich.

– Die Proben dürfen auch in Gemeindehäusern stattfinden (Anlage 2 zur 34. Mitteilung führt diese Möglichkeit nicht ausdrücklich auf).

– Es dürfen keine Konzerte stattfinden.

(DKMD Walter Hirt, 3.11.2020)

 

34_Mitteilung_zur_aktuellen_Lage

Anlage_3_Anordnungen_Musikalische_Gestaltung_und_Chorproben